FBIT – Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
§ 1 Geltungsbereich
- Der Förderverein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.
- Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.
§ 2 Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung in § 11 Absatz 2 ff geregelt.
- Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 11 Absatz 7 der Satzung beschlussfähig.
§ 3 Versammlungsleitung
- Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlung.
- Bei Ihrer/seiner Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch seine satzungsgemäßen Vertreter vertreten.
- Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die die/den Vorsitzende/n persönlich betreffen.
- Die Versammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in.
- Der Versammlungsleiter kann:
- das Wort erteilen und entziehen
- Ausschlüsse von Personen auf Dauer der Versammlung und auf Zeit nach Rücksprache mit dem Vorstand vornehmen
- Unterbrechungen der Versammlung anordnen
- Eine Aufhebung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, nach Beratung mit dem Versammlungsleiter.
- Der Versammlungsleiter prüft
- die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,
- die Anwesenheitsliste,
- die Stimmberechtigungen.
- Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt.
- Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Anträge zur Änderung der Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
- Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
§ 4 Worterteilung und Rednerfolge
- Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
- Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung beziehungsweise Rednerliste.
- Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.
- Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
- Diese Regelungen sind für Online-Versammlungen und Hybrid-Versammlungen entsprechend anzuwenden.
§ 5 Wort zur Geschäftsordnung
- Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
- Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
- Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 6 Anträge
- Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ergibt sich aus $ 7 der Satzung.
- Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen. Gehört ein Antragsteller nicht dem betreffenden Organ oder Gremium an, so kann die Versammlung nur eine Beschlussempfehlung beschließen.
- Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen, sofern keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.
- Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen.
- Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen des § 11 Ziffer 6 der Satzung.
§ 7 Dringlichkeitsanträge
- Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn alle Mitglieder des Organs zustimmen.
- Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
- Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und gegebenenfalls ein Gegenredner gesprochen haben.
- Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
- Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.
§ 9 Abstimmungen
- Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
- Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
- Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
- Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.
- Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
- Der Versammlungsleiter hat sicherzustellen, dass die Abstimmung für alle teilnehmenden Stimmberechtigten barrierefrei und ohne Hilfsperson möglich ist.
§ 10 Wahlen
- Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden. Sie müssen bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
- Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
- Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Versammlung.
- Der Wahlausschuss hat die Aufgabe:
- Den Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, vor dem Wahlgang, auf die satzungsgemäßen Anforderungen zu prüfen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung sowie die Annahme der Wahl im Falle einer solchen als schriftliche Erklärung vorliegt.
- die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
- Zu gewährleisten, dass der Wahlgang für alle teilnehmenden Stimmberechtigten barrierefrei und ohne Hilfsperson möglich ist.
- Des Sammelns und Zählens der abgegebenen Stimmen.
- Das Feststellen des Wahlergebnisses und dessen Gültigkeit sowie das ausdrückliche Vorlesen für das Protokoll.
- Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
§ 11 Protokolle
- Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Gründungsversammlung am ………… beschlossen und tritt am …………in Kraft.