Satzung für den Förderverein für Barrierefreiheit, Inklusion und Teilhabe
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Förderverein für Barrierefreiheit, Inklusion und Teilhabe
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist Köln
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zwecke des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Barrierefreiheit, Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 52 Absatz 2, Ziffer 10, sowie der Förderung des hierfür erforderlichen bürgerschaftlichen Engagements im Sinne des § 52, Absatz 2, Ziffer 25, der Abgabenordnung.
- Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zu den Themen Barrierefreiheit, Inklusion und Teilhabe, in dafür geeigneten Medien, Foren und Netzwerken.
b) Die Förderung beziehungsweise Initiierung und Durchführung von Beratungs- und Schulungsangeboten, zu Barrierefreiheit, Inklusion und Teilhabe.
c) die Förderung der Entwicklung von innovativen Ideen und Projekten deren Ziele im Sinne der Vereinszwecke sind und nach gründlicher Prüfung realistisch umsetzbar erscheinen.
d) mit präventiven und aufeinander abgestimmten Projekten die Lebensbedingungen behinderter Menschen und deren Familien verbessern
e) die Förderung, die Initiierung oder die Durchführung von Projekten und Angeboten, die das Ziel verfolgen, dass sich insbesondere mehr Privatpersonen und Non-Profits bürgerschaftlich engagieren und/oder sie mehr Ressourcen effektiv für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Form von Geld-, Zeit-, Kompetenz-, Sach- oder IT-Spenden zur Verfügung stellen, um die Zwecke und Ziele dieses Vereins zu fördern.
f) durch die Umsetzung von Projekten und Angeboten zu Gunsten der Ziele und Zwecke des Vereins, gemeinsam mit geeigneten Kooperationspartnern.
g) die Förderung von jungen behinderten Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und so dazu beiträgt, Benachteiligung in Schule, Ausbildung/Studium sowie Beruf zu vermeiden oder abzubauen. die Förderung von jungen behinderten Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und so dazu beiträgt, Benachteiligung in Schule, Ausbildung/Studium sowie Beruf zu vermeiden oder abzubauen.
h) die Förderung der Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, um so positive Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung und ihren Familien zu erhalten oder zu schaffen.
i) die Förderung, die Initiierung und/oder die Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen, insbesondere für Spender, Freiwillige, gemeinnützige Organisationen und Multiplikatoren, wie zum Beispiel Vorträge, Schulungen oder Projektbesuche.
j) die Förderung, die Erstellung und/oder die Bereitstellung von allgemein verständlichen Informationen über die Möglichkeiten, durch interaktive Angebote die Inklusion im Alltag zu fördern.
k) ein insgesamtzumlokal und regional nachhaltiges Wirtschaften und so in Zusammenarbeit mit Kommunen und anderen Trägern dazu beiträgt, die Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung und ihren Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
l) Die Beschaffung und Weitergabe von finanziellen Mitteln und anderer Ressourcen für die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
m) die Förderung der Entwicklung und Bereitstellung von barrierefreien digitalen und realen Produkten/Dienstleistungen, die dazu geeignet sind, die Ziele und Zwecke des Vereins umzusetzen. - Der Verein ist im Rahmen seines Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Zielen des Vereins unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung seines Satzungszwecks kann er auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins sowie alle weiteren Regeln des Vereins an. Gleiches gilt für die Satzungen und Regeln der übergeordneten Verbände. Mitglieder die Angebote von Kooperationspartnern nutzen, erkennen ebenso deren Satzungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Regeln an.
- Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Dies gilt für ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Kurzzeitmitglieder.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin / dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
- Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Kurzzeitmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen.
b) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
c) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung als natürliche Person ordentliches Mitglied waren.
d) Die Option einer Kurzzeitmitgliedschaft ist für natürliche Personen möglich. Sie beginnt und endet mit einem vom Verein zuvor bestimmten Zeitpunkt. Kurzzeitmitglieder dürfen grundsätzlich alle Angebote des Vereins nutzen. Kurzzeitmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Aufnahme von Kurzzeitmitgliedern dient der Gewinnung von ordentlichen Mitgliedern. - Kooperationspartner sind keine Mitglieder. Der Vorstand legt zusammen mit der Mitgliederversammlung Richtlinien fest, nach denen der Vorstand Kooperationen mit Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen juristischen Personen schließen kann.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind, insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt werden.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
die Abteilungsversammlungen
die Abteilungsleitungen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung zur Gründung und Auflösung von Abteilungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben/die E-Mail gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Einladung per E-Mail verschickt wurde.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollführer/in zu wählen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Beschlussfassung in realen Versammlungen erfolgt durch Handheben, sofern nicht die Versammlung die geheime Wahl beschließt.
- Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (zum Beispiel Mailingliste, Chat, Videokonferenz) eröffnet. Die Dauer der Diskussion hängt von der Art des Mediums ab. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung kann dabei über namentliche Abstimmung per Internet erfolgen, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordbar gespeichert wird. Es können auch gleichwertige Technologien genutzt werden. Einzuhalten ist dabei die DGSVO sowie die technische Barrierefreiheit der Anwendung in Bezug auf die Bedürfnisse der teilnehmenden Mitglieder. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassiererin / dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen. Der Beirat hat nur beratende Funktion und kann bis zu 20 Mitglieder haben.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen.
- Die Geschäftsordnung für den Beirat wird durch den Vorstand erlassen. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen des Beirats ins Leben rufen und auflösen. Die jeweiligen Rechte und Pflichten werden im Anhang der Geschäftsordnung festgehalten.
- Eine Vergütung für die Tätigkeit als Beirat wird nicht gewährt. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Soweit steuerliche Regelungen Pauschalen vorsehen (zum Beispiel Fahrtkosten), sind diese auf den Auslagenersatz anzuwenden.
- Für die beratende Tätigkeit im Beirat ist eine Mitgliedschaft im Verein keine Voraussetzung.
- Wenn und soweit Mitglieder des Beirats über ihre Beiratstätigkeit hinaus im Interesse des Vereins tätig werden, gilt diese Tätigkeit nicht als eine Ausübung der Tätigkeit als Beiratsmitglied.
- Bei Abstimmungen im Beirat, die sich über die Tätigkeit im Beirat selbst, auf ein Mitglied des Beirates auswirken können, ist dieses Mitglied des Beirates nicht stimmberechtigt. Dies gilt im Besonderen, wenn es:
a) innerhalb des Vereins noch in anderer Funktion tätig ist
b) einem Projekt- oder Kooperationspartner angehört, beziehungsweise diesen gegenüber dem Verein vertritt
c) in anderer vergleichbarer Funktion mit dem Verein in Verbindung steht
§ 14 Abteilungsversammlung
- Die jeweilige Abteilungsversammlung eines Fachbereiches, wird durch die Abteilungsleiterin / den Abteilungsleiter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied, auf dem Postweg oder per E-Mail. Sie hat spätestens 8 Wochen nach der Jahreshauptversammlung stattzufinden. Anträge zur Tagesordnung sind bis 2 Wochen vorher bei der Abteilungsleiterin / dem Abteilungseiter schriftlich postalisch oder per E-Mail einzureichen. Für außerordentliche Versammlungen der Abteilung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.
- Die Abteilungsversammlung kann eine eigene Abteilungsordnung beschließen. Die Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Die Abteilungsversammlung kann insbesondere alle Angelegenheiten der Abteilung behandeln. Im Übrigen ist die Abteilungsversammlung zuständig für
– den Geschäftsbericht der Abteilung
– den Kassenbericht der Abteilung
– die Wahl der Abteilungsleitung
– die Abwahl der Abteilungsleitung
– die Entlastung der Abteilungsleitung
– die Festlegung des Abteilungsbeitrages, unter Beachtung von § 9 - Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 11 entsprechend.
- Hinsichtlich der Führung eines Protokolls gilt § 11 Abs. 13. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen zu übersenden.
§ 15 Abteilungsleitung
- Die Abteilungsleitung besteht aus der Abteilungsleiterin / dem Abteilungsleiter, der Vertreterin / dem Vertreter der Abteilungsleitung und weiteren Mitgliedern, denen Aufgaben übertragen werden können.
- Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlung, des Beirates und des Vorstands. Über Ausnahmen zur Vertretung nach außen entscheidet der Vorstand individuell. Gleiches gilt für alle Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit, die auf die Jahresplanung des Vereins abgestimmt werden müssen. Zu diesen individuellen Entscheidungen werden die Regelungen schriftlich festgehalten und von der Abteilungsleitung und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.
- Die von der Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und können hieran beratend teilnehmen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Geschäftsordnung des Vereins
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen. Bei widersprüchlichen Bestimmungen gelten die Regelungen der Satzung.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Köln, zwecks Verwendung zur Förderung der Barrierefreiheit, Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 52 Absatz 2, Ziffer 10, sowie der Förderung des hierfür erforderlichen bürgerschaftlichen Engagements im Sinne des § 52, Absatz 2, Ziffer 25, der Abgabenordnung.
Ort, Datum