Unterschied zwischen GbR und Kooperation
Es gab schon potentielle Partner von BAW-IN, die sich über die Rechtslage einer Kooperation mit BAW-IN unsicher waren. Dies führte zur Entscheidung gegen die Kooperation. Grund war die Sorge, dass die Kooperation wie eine faktische Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) angesehen werden könnte.
Weil ich – Stephan Jacobs – kein Jurist bin, habe ich Constanze Brinkmann gebeten zu dem Unterschied zwischen Kooperation und GbR eine Erklärung zu schreiben. Sie erklärt den Unterschied wie folgt:
Nach §§ 705 ff. BGB besteht der Grundsatz, dass mit jedem tatsächlichen Tätigwerden einer Gesellschaft eine wirksame Gesellschaft entsteht – und das unabhängig davon, ob ein Gesellschaftsvertrag wirksam ist oder nicht. Das nennt man auch faktische Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Voraussetzung hierfür ist jedoch ein gemeinsamer Gesellschaftszweck (§ 705 BGB).
Davon kann ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter gemeinsam am Markt als Gesellschaft auftreten (zum Beispiel gleicher Firmen- oder Projektname, gemeinsamer Businessplan zur Vorbereitung einer Gründung) oder ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen existiert.
In anderen Fällen der Zusammenarbeit handelt es sich rechtlich um eine Kooperation.